Kryptowährungen – eine steuerliche Analyse

Die als Kryptowährung bezeichneten digitalen Zahlungsmittel haben sich inzwischen auch außerhalb des Internets etabliert. In Japan beispielsweise werden Online-Währungen offiziell als Zahlungsmittel anerkannt, und in zahlreichen Geschäften der niederländischen Stadt Arnheim kann die alternative Währung bereits genutzt werden. Auch in Deutschland steigt die Handelsakzeptanz von Kryptowährungen kontinuierlich an.

Diese Entwicklungen haben auch die Finanzämter auf den Plan gerufen, denn Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen unterliegen der Steuerpflicht. Dies betrifft nicht nur das bekannteste Cybergeld Bitcoin, sondern auch andere virtuelle Münzen wie Iota, Ripple, Cardano oder Ethereum.

Die Steuerpflicht entsteht jedoch erst bei Verkäufen innerhalb eines festgelegten Zeitfensters.

Es ist zu beachten, dass die Steuerpflicht besteht, wenn eine Kryptowährung innerhalb eines Jahres mit Gewinn veräußert wird. Die Versteuerung erfolgt über die Einkommenssteuererklärung und unterliegt dem persönlichen Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent. In der Konsequenz kann diese Steuer zusammen mit Kirchensteuer und Solidarzuschlag, abhängig von der individuellen Einkommenssituation, bis zu 50 % des gesamten Kursgewinns betragen.

Das Finanzamt gewährt lediglich eine jährliche Freigrenze von 600 Euro. Solange diese Grenze nicht überschritten wird, ist keine Steuer auf die Gewinne zu entrichten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der gesetzlich festgelegte Sparerpauschbetrag (1.602 Euro für Paare und 801 Euro für Einzelpersonen) nicht genutzt werden kann.Wird die Kryptowährung hingegen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gehalten und nicht verkauft, ist der erzielte Profit vollständig steuerfrei.

Bei unterschiedlichen Einkaufszeitpunkten findet das FiFo-Verfahren Anwendung.

Unter der Prämisse, dass Steuern zu entrichten sind, ist lediglich der erzielte Kursgewinn betroffen. Dabei werden die vorherigen Anschaffungskosten für die Kryptowährung vom Verkaufspreis subtrahiert. Zusätzlich anfallende Transaktionskosten und Gebühren für den Onlinebroker werden als Spesen gewertet. Die Komplexität des Verfahrens steigt, wenn die Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden. In einem solchen Fall findet das FiFo-Verfahren Anwendung.

Dieses Verfahren ist ein Verbrauchsfolgeverfahren bzw. ein Bewertungsvereinfachungsverfahren, bei dem die Annahme zugrunde liegt, dass die zuerst erworbenen Vermögensgegenstände zuerst veräußert werden (first in – first out). Dies bedeutet, dass die zuerst gekaufte Kryptowährung auch zuerst verkauft wird.Es ist jedoch zu beachten, dass dies steuerliche Konsequenzen haben kann. Um Verluste steuerlich geltend machen zu können, müssen die jeweiligen Transaktionen im Zusammenhang mit allen kursrelevanten Daten detailliert und sorgfältig dokumentiert werden.

Verluste aus Cybergeld-Geschäften steuerlich konsequent nutzen

Es ist jedoch zu beachten, dass Steuern nicht nur innerhalb der vorgegebenen Jahresfrist bei Gewinnen fällig werden. Auch im umgekehrten Fall – also bei Verlusten – kann dies in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei das Formular Anlage SO zu verwenden ist. Hierbei sind jedoch Besonderheiten zu beachten: Verluste aus Cybergeld-Transaktionen können lediglich mit Profiten aus anderen Verkaufsgeschäften verrechnet werden.Anderweitige Kursgewinne und sonstige Einkünfte lassen sich hier nicht gegenrechnen.

Sofern eine Verrechnung nicht möglich ist, da keine weiteren Spekulationsgewinne erzielt werden konnten, wird der Verlust in die kommenden Steuerjahre vorgetragen.Auch in diesem Fall ist zu beachten, dass die roten Zahlen ausschließlich mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden können.Etwaige Kursgewinne oder sonstige Einkünfte sind in diesem Zusammenhang irrelevant.

Auch beim Einsatz der Kryptowährung als Zahlungsmittel fallen Steuern an.

In vielen Ländern gilt der Einsatz einer Kryptowährung als Verkauf, der für die Steuern bzw. für das Finanzamt relevant ist.In Deutschland veröffentlichte das Finanzministerium Hamburg am 11.12.2017 eine entsprechende Verfügung und wies explizit auf diesen Umstand hin (Az. S 2256 – 2017/003-52). Gemäß dieser Verfügung werden die für die Cybermünzen erhaltenen Leistungen oder Waren als steuerlich relevante Veräußerungspreise betrachtet.Des Weiteren wird auch der Umtausch von virtuellen Münzen in eine andere Kryptowährung oder in reale Euro-Beträge als Verkauf gewertet, was zur Folge hat, dass Steuern fällig werden.

Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage der Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen.

Die zuständigen Finanzämter erheben Steuern auf die Gewinne und Verluste beim Veräußern von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen. Für die Besteuerung werden unterschiedliche Berechnungsmethoden angewandt, deren Zulässigkeit im Rahmen der steuerrechtlichen Behandlung von Cyberwährungen durch den Staat festgelegt wird.

Die Grundlage für die jeweilige Berechnungsmethode bildet dabei das Einkommenssteuergesetz, welches festlegt, dass der Verkauf von virtuellem Geld innerhalb der Spekulationsfrist (in Deutschland ein Jahr) als privates Veräußerungsgeschäft (PVG) einzustufen ist (§ 23 EStG). In der Folge sind sowohl der Veräußerungspreis als auch die Einkaufs- bzw. Anschaffungskosten sowie die angefallenen Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Berechnung kann sich als komplex erweisen, wenn die Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurde. In solchen Fällen ist es häufig nicht möglich, die exakte Verbindung zwischen Veräußerung und Anschaffung zu bestimmen. Um diesbezüglich für Transparenz zu sorgen, können unterschiedliche Verfahren angewendet werden.

Kryptowährung und Steuern – lange Strafverfolgungsfristen und Festsetzungsfristen

Falsche oder nicht gemachte Angaben bezüglich der Gewinne aus einer Kryptowährung werden in der Regel als Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung behandelt. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass in solchen Fällen oft empfindliche Strafen verhängt werden. So wird bereits ab einer Steuerverkürzung von 50.000 Euro von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ausgegangen (vgl. 1 StR 373/15; BGH, 27.10.2015).

Es ist zu beachten, dass die Strafverfolgungs- und Festsetzungsfristen für Steuerhinterziehung auf fünf bzw. zehn Jahre festgelegt sind. Dies impliziert, dass Steuerbehörden auch nachträglich innerhalb dieser Fristen eine Belangung aufgrund von Steuerhinterziehung durchführen können.

Aus diesem Grund ist es von essentieller Wichtigkeit, dass Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen wie Bitcoin, Dash oder Ether im Rahmen der Einkommenssteuerklärung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Dabei ist eine lückenlose und transparente Dokumentation der Zusammensetzung und Herkunft der Gewinne erforderlich, um steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.

Die FiFo-Berechnungsmethode erfreut sich zwar keiner gesetzlichen Pflicht, jedoch wird sie in der Praxis bevorzugt angewendet.

Dieses Verfahren basiert auf der Annahme, dass von einem Verkauf stets die am frühesten erworbenen Coins betroffen sind, was automatisch dazu führt, dass die Haltefrist durchbrochen wird. Es besteht allerdings keine Pflicht, die Berechnungsmethode FiFo innerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte zu verwenden, auch wenn dies in der Praxis häufig geschieht. Obwohl keine ausdrückliche Vorschrift existiert, finden sich Ähnlichkeiten zur Bewertung von Fremdwährungen, was eine Orientierung an diesen zulässt.

Die Akzeptanz der LiFo-Methode seitens der Finanzbehörden ist jedoch nicht uneingeschränkt gegeben.

LiFo steht für Lowest in First out. Diese Methode beruht auf der Annahme, dass die zuletzt erworbenen Coins zuerst veräußert werden. Sie ist bei vielen Investoren beliebt, da sie keine FiFo-Pflicht vorsieht.

In der Vergangenheit wurde diese Methode jedoch von vielen Finanzämtern strikt abgelehnt, da sie unzulässige Bewertungsreihenfolgen aufzeigt. Diese Ablehnung ist auch aus analoger Perspektive nachvollziehbar. Gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch sind Steuerpflichtige dazu verpflichtet, eine stringente Verbrauchsreihenfolge zu verwenden. Dies verhindert die Möglichkeit, die Steuern für das einzelne Kalenderjahr mit Hilfe der günstigsten Variante zu berechnen.

Neben den beiden genannten Berechnungsmethoden werden auch das HiFo-Verfahren (Highest in – First out) und die Durchschnittspreismethode verwendet, wobei von letzterem abgeraten wird. Die Finanzbehörden lehnen derartige Methoden kategorisch ab, basierend auf den bisherigen Erfahrungen.